45 (19) O 80/94•Landgericht Duisburg, 1996-04-17, 45 (19) O 80/94
Landgericht Duisburg, 1996-04-17, 45 (19) O 80/94
45 (19) O 80/94Kantonsgericht17.04.1996
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 45 (19) O 80/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-04-17
Aktenzeichen: 45 (19) O 80/94
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0417.45.19O80.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 45. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112.512.000 italienische
Lire nebst Zinsen von 2 % über dem amtlichen Diskontsatz der
italienischen Staatsbank seit dem 29.12.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 %, die Beklagte
zu 95 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
175.000,00 DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 600,00 DM abwen-
den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer Bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Spar-
kasse erbracht werden.
Streitwert: 118.653,00 DM.
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