23 (7) S 426/95•Landgericht Duisburg, 1996-06-11, 23 (7) S 426/95
Landgericht Duisburg, 1996-06-11, 23 (7) S 426/95
23 (7) S 426/95Kantonsgericht11.06.1996
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 23 (7) S 426/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-11
Aktenzeichen: 23 (7) S 426/95
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1996:0611.23.7S426.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Duisburg vom 7. November 1995 - 3 C 380/95 - unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt
gefaßt:
Auf den Hilfsantrag des Klägers hin wird der Beklagte verurteilt, die
maßgefertigte eingebaute Holzbank aus dem Wartezimmer im Erd-
geschoß des Hauses in an den Kläger sowie Frau , und Herrn ,
wohnhaft wie zuvor, zu Händen des Klägers herauszugeben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu
8/10, der Beklagte zu 2/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.952,58 DM (7.952,58 DM +
2.000,-- DM Herausgabeanspruch).
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