23 S 198/97•Landgericht Duisburg, 1998-07-14, 23 S 198/97
Landgericht Duisburg, 1998-07-14, 23 S 198/97
23 S 198/97Kantonsgericht14.07.1998
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 23 S 198/97 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-14
Aktenzeichen: 23 S 198/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1998:0714.23S198.97.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 25. März 1997 (7 C 569/94), soweit es die Zahlungsklage betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 900,38 DM nebst 4 % Zinsen auf 893,88 DM seit dem 13. Dezember 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger
zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 4/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/5 auferlegt.
Streitwert der Berufung bis zum Teilurteil: 2.154,54 DM,
Streitwert ab Teilurteil: 1.474,46 DM.
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