3 O 475/97•Landgericht Duisburg, 1999-03-24, 3 O 475/97
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 3 O 475/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-24
Aktenzeichen: 3 O 475/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:0324.3O475.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der
Erbauseinandersetzung zwischen den Geschwistern , und nach der am
09.01.1992 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau , dem folgenden Tei-
lungsplan zuzustimmen:
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von Blatt , Gemarkung ,
Flur , Flurstück , Gebäude und Freifläche und , Gebäude
und Freifläche , Gesamtgröße 972 qm, eingetragene Grund-
stück erhält Frau , , mit samt Inventar zum Alleineigentum.
Das im Grundbuch des Amtsgerichts von , Blatt ,
Gemarkung , Flur , Flurstück , Hof und Gebäudefläche,
Gesamtgröße 399 qm eingetragene Grundstück erhält der
Kläger mit Inventar zum Alleineigentum.
Unter Berücksichtigung und mit Anrechnung der Einnahmen
aus den vorbezeichneten Hausgrundbesitzungen und für die
Schätzung der Hausgrundbesitzungen entstandenen
Sachverständigenkosten werden nachstehende
Ausgleichsbeträge gezahlt:
a. Frau zahlt an die Beklagte, Frau , 156.666,67 DM
b. Frau zahlt an den Kläger, Herrn , 14.804,96 DM abzüglich
bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 18.123,83 DM
und 884,17 DM
c. Der Kläger zahlt an die Beklagte 36.666,67 DM.
d. Die Beklagte zahlt an den Kläger 32.308,35 DM nebst
4 % Zinsen ab Zustellung der Klage.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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