22 T 202/99•Landgericht Duisburg, 1999-10-07, 22 T 202/99
Landgericht Duisburg, 1999-10-07, 22 T 202/99
22 T 202/99Kantonsgericht07.10.1999
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 22 T 202/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-10-07
Aktenzeichen: 22 T 202/99
ECLI: ECLI:DE:LGDU:1999:1007.22T202.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 09. September 1999
wird der Beschluss des Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 25. August
1999 - 11 XVIII 431/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-
faßt:
Dem Beteiligten wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 01. Januar
bis 30. Juni 1999 eine Vergütung nach einem Stundensatz von 75,00 DM
einschließlich Auslagenersatz in Höhe von 1.708,99 DM bewilligt.
Dem Beteiligten wird gestattet, die Vergütung aus dem Vermögen des Be-
treuten zu entnehmen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.