Landgericht Duisburg, 2000-03-13, 22 T 247/99

22 T 247/99Kantonsgericht13.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 22 T 247/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-13

Aktenzeichen: 22 T 247/99

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2000:0313.22T247.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers vom 08.06.1999

wird der Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom

12.06.1999 (5 XVII 168/97) teilweise wie folgt abgeändert:

Dem Berufsbetreuer in wird als Aufwendungsersatz bzw. Vergütung

für den Zeitraum vom 01.0.1999 bis 28.02.1999 gemäß §§ 1908 e

Abs. 1 und 2, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 2 BGB ein Betrag in Höhe

von 2.300,27 DM bei einem Stundensatz von 60,-- DM festgesetzt.

Der Betrag ist aus der Landeskasse zu erstatten.

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