22 T 247/99•Landgericht Duisburg, 2000-03-13, 22 T 247/99
Landgericht Duisburg, 2000-03-13, 22 T 247/99
22 T 247/99Kantonsgericht13.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 22 T 247/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-03-13
Aktenzeichen: 22 T 247/99
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2000:0313.22T247.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des ehemaligen Betreuers vom 08.06.1999
wird der Beschluß des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom
12.06.1999 (5 XVII 168/97) teilweise wie folgt abgeändert:
Dem Berufsbetreuer in wird als Aufwendungsersatz bzw. Vergütung
für den Zeitraum vom 01.0.1999 bis 28.02.1999 gemäß §§ 1908 e
Abs. 1 und 2, 1835 Abs. 1 und 4, 1836 Abs. 2 BGB ein Betrag in Höhe
von 2.300,27 DM bei einem Stundensatz von 60,-- DM festgesetzt.
Der Betrag ist aus der Landeskasse zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.