3 O 175/98•Landgericht Duisburg, 2000-12-20, 3 O 175/98
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 3 O 175/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-20
Aktenzeichen: 3 O 175/98
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2000:1220.3O175.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 34.800,- DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- steuer und 6,8 % Zinsen seit dem 18. Juli 1998 zu zahlen; 2. die Anschlußweiche 230, die in Höhe des Streckenkilometers 1,483 des Stammgleises , der Verbindung zwischen den Gleisanlagen der Beklagten zu ihrem Firmenge- lände in und der Klägerin an den Bahnhof dient, nach dem Ausbau zurückzunehmen; 3. das der Klägerin gehörende, auf anliegendem Plan rot markierte Grundstück zwischen dem Ende der Anschlußweiche in Höhe des Streckenkilometers 1,483 und der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu räumen und durch a) Ausbau der Gleisanlagen ( u. a. ca. 110 m Schiene, Schotter, Schwelen) b) Einplanierung des betroffenen Grundstücks den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die über 34.800,- DM zuzüglich der gesetz- lichen Umsatzsteuer hinausgehenden Kosten zu erstatten, die erforderlich sein werden im Zusammenhang mit dem Ausbau der Anschlußweiche gemäß Ziffer 2.; Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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