13/23 S 359/00•Landgericht Duisburg, 2001-01-23, 13/23 S 359/00
Landgericht Duisburg, 2001-01-23, 13/23 S 359/00
13/23 S 359/00Kantonsgericht23.01.2001
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 13/23 S 359/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-23
Aktenzeichen: 13/23 S 359/00
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2001:0123.13.23S359.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 14. September 2000 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 3 C 1187/00, abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis
betreffend die Wohnung 1. Obergeschoß, in durch die fristlose
Kündigung vom 31. August 1999 wegen Gesundheitsgefährdung mit sofortiger
Wirkung beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbständigen Beweis-
verfahrens vor dem Amtsgericht Duisburg, Az. 3 H 109/99, tragen die Beklagten.
Streitwert: 1.800,- DM.
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