Landgericht Duisburg, 2001-02-07, 11/21 T 301/00

11/21 T 301/00Kantonsgericht07.02.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 11/21 T 301/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-07

Aktenzeichen: 11/21 T 301/00

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2001:0207.11.21T301.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 21.08.2000 (10 II 18/00 WEG) wird zurückge-wiesen.

Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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