Landgericht Duisburg, 2002-03-25, 7 T 45/02

7 T 45/02Kantonsgericht25.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 45/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-25

Aktenzeichen: 7 T 45/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0325.7T45.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26.02.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.02.2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 12.01.2001 unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Anhörungsfragebogens vom 12.03.2002 zurückverwiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.Beschwerdewert: 500,00 EUR.

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