7 T 61/02•Landgericht Duisburg, 2002-04-22, 7 T 61/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 61/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-22
Aktenzeichen: 7 T 61/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0422.7T61.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die Zwischen-
verfügung vom 20.09.2001 wird das Amtsgericht Oberhausen ange-
wiesen, für den Fortgang des Verfahrens von einer vormundschaftlichen
Genehmigung der Grundschuldbestellung entsprechend der Urkunde
des Notars vom 22.06.2001 - UR-Nr. 134/2001 - auszugehen.
Beschwerdewert: 150,00 EUR.
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