11/21 T 367/00•Landgericht Duisburg, 2002-04-23, 11/21 T 367/00
Landgericht Duisburg, 2002-04-23, 11/21 T 367/00
11/21 T 367/00Kantonsgericht23.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11/21 T 367/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-23
Aktenzeichen: 11/21 T 367/00
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0423.11.21T367.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 11.10.2000 aufgehoben. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an sämtliche in der anliegenden Liste bezeichneten Wohnungseigentümer 1.250 € zu zahlen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Antragsteller zu 90 % und die Antragsgegner zu
10 %; außergerichtliche Kosten werden für beide Instanzen nicht erstattet.
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