7 T 68/02•Landgericht Duisburg, 2002-05-22, 7 T 68/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 68/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-22
Aktenzeichen: 7 T 68/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0522.7T68.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
Amtsgerichts Oberhausen vom 27.02.2002 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Dem Schuldner ist monatlich ein pfandfreier Betrag in Höhe von
658,54 EUR zuzüglich 1/2 des Mehreinkommens zu belassen.
Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Schuldner.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin zu 1/10
und der Schuldner zu 9/10.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.200,- EUR.
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