Landgericht Duisburg, 2002-05-29, 21 O 106/02

21 O 106/02Kantonsgericht29.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 21 O 106/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-29

Aktenzeichen: 21 O 106/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0529.21O106.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin hat bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu

EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden

kann, der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von sofort zu ver-

hängender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Einzelfall, insgesamt

bis zu 2 Jahren (§ 890 Abs. 1 ZPO), zu vollziehen an ihrem Vor-

stand, die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung

an der, die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß

Anlage ASt 1 angekündigt hat,

zu unterlassen,

bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht anhängige

Verfahren - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptver-

sammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 AktG aufgrund

des Einberufungsverlangens der und weiterer Antragsteller vom

  1. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im

Einberufungsverlangen verlangten Tagesordnungspunkt I "Zustim-

mung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbe-

teiligung" der Gesellschaft bei der entschieden ist,

im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfah-

ren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der An-

tragsgegnerin beendet ist.

  1. Der Antragsgegnerin werden die Kosten dieses Verfahrens aufer-

legt (§ 91 ZPO).

  1. Der Streitwert wird auf EUR 200.000,-- festgesetzt (§ 3 ZPO).

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