Landgericht Duisburg, 2002-06-26, 4 O 179/02

4 O 179/02Kantonsgericht26.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 4 O 179/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-26

Aktenzeichen: 4 O 179/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0626.4O179.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-

haft für deren gesetzliche Vertreter bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft für die

gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

zu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A.

(Telefonbuch XX), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A, in der Inter-net-Auskunft, in den elektronischen Medien

und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der D unter

dem Begriff "Straßenverkehrsamt" in Verbindung mit der örtlichen Eingrenzung auf

A. aufgeführt zu werden beziehungsweise derartige Einträge zu

veranlassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages

vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch erbracht werden, durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Euro-

päischen Union.

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