4 O 77/01•Landgericht Duisburg, 2002-09-09, 4 O 77/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 4 O 77/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-09
Aktenzeichen: 4 O 77/01
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0909.4O77.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
ein Schmerzensgeld von 830,62 Euro zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-
schuldner dem Kläger sämtlichen noch entstehenden materiellen und
immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu 2/3
zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Be-
klagten als Gesamtschuldner zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten gegen Sicher-
heitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages. Den Beklagten
wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Europäischen Union.
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