7 S 109/03•Landgericht Duisburg, 2002-09-20, 7 S 109/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 S 109/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-20
Aktenzeichen: 7 S 109/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:0920.7S109.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Oberhausen vom 12.04.2002, Aktenzeichen 36 C 358/01, unter
Zurückweisung der Berufung im übrigen, teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 761,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 03.07.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-
gewiesen.
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin
zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu
48 %, die Klägerin zu 52 %.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 29.08.02 1.787,90 EUR
ab 30.08.02 1.526,90 EUR.
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