Landgericht Duisburg, 2002-10-01, 8 O 314/02

8 O 314/02Kantonsgericht01.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 314/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-01

Aktenzeichen: 8 O 314/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2002:1001.8O314.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.540,24 Euro nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

für die Zeit vom 16. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 und Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch

nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank, seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-

treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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