Landgericht Duisburg, 2003-03-19, 11 T 307/02

11 T 307/02Kantonsgericht19.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 11 T 307/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-19

Aktenzeichen: 11 T 307/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0319.11T307.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des

Amtsgerichts Duisburg vom 06.09.2002 (Az. 35 II 35/02.WEG) abgeändert

und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sind von den Antragstellern zu

tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz: 1.483,02 EUR.

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