24 O 137/02•Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 24 O 137/02
Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 24 O 137/02
24 O 137/02Kantonsgericht22.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 24 O 137/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-22
Aktenzeichen: 24 O 137/02
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0722.24O137.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.024,99 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagte
59 %.
Das Urteil ist, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00
Euro, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Be-
klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,- Euro abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheiten sind Bankbürgschaften zugelassen.
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