Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 24 O 137/02

24 O 137/02Kantonsgericht22.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 24 O 137/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-22

Aktenzeichen: 24 O 137/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0722.24O137.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.024,99 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41 % und die Beklagte

59 %.

Das Urteil ist, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,00

Euro, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Be-

klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,- Euro abwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheiten sind Bankbürgschaften zugelassen.

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