33 Kls-173 Js 566/02-3/03•Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 33 Kls-173 Js 566/02-3/03
Landgericht Duisburg, 2003-07-22, 33 Kls-173 Js 566/02-3/03
33 Kls-173 Js 566/02-3/03Kantonsgericht22.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 33 Kls-173 Js 566/02-3/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-22
Aktenzeichen: 33 Kls-173 Js 566/02-3/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0722.33KLS173JS566.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nötigung, wegen Diebstahls Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Gebrauch Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der zuständigen Behörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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