Landgericht Duisburg, 2003-09-22, 4 O 138/97

4 O 138/97Kantonsgericht22.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 4 O 138/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-22

Aktenzeichen: 4 O 138/97

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0922.4O138.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.435,69 Euro nebst 4 %

Zinsen seit dem 29.02.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 70, die Beklagte zu

30 % zu tragen. Die Kosten des Streithelfers werden dem Beklagten

zu 30 %, dem Streithelfer zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte

jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung des

Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-

grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der

Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-

schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der

Europäischen Union.

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