4 O 138/97•Landgericht Duisburg, 2003-09-22, 4 O 138/97
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 4 O 138/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-22
Aktenzeichen: 4 O 138/97
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2003:0922.4O138.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.435,69 Euro nebst 4 %
Zinsen seit dem 29.02.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 70, die Beklagte zu
30 % zu tragen. Die Kosten des Streithelfers werden dem Beklagten
zu 30 %, dem Streithelfer zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung des
Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-
grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der
Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Europäischen Union.
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