10 O 154/00•Landgericht Duisburg, 2004-05-07, 10 O 154/00
Landgericht Duisburg, 2004-05-07, 10 O 154/00
10 O 154/00Kantonsgericht07.05.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 10 O 154/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-07
Aktenzeichen: 10 O 154/00
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0507.10O154.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 42.563,93 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 04.05.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 1) zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 36 % und im übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.Das Urteil ist sowohl für den Kläger als auch für jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.