Landgericht Duisburg, 2004-05-07, 10 O 154/00

10 O 154/00Kantonsgericht07.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 10 O 154/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-07

Aktenzeichen: 10 O 154/00

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0507.10O154.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 42.563,93 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 04.05.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 64 % und der Beklagte zu 1) zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 36 % und im übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.Das Urteil ist sowohl für den Kläger als auch für jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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