23 O 27/03•Landgericht Duisburg, 2004-05-17, 23 O 27/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 23 O 27/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-17
Aktenzeichen: 23 O 27/03
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0517.23O27.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.928,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 8.293,73 € an die Beklagte, der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 7.700,71 € an die Beklagte sowie der Forderung der Klägerin gegen die Firma, in Höhe von 6.978,73 € an die Beklagte.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 17 %, die Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.