Landgericht Duisburg, 2004-06-04, 1 O 515/02

1 O 515/02Kantonsgericht04.06.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 1 O 515/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-04

Aktenzeichen: 1 O 515/02

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0604.1O515.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, VolkswagenTyp Golf III GT-TDI, Fahrgestellnummer WVW ZZZ 1HZRW981270, an die Klägerin 5.611,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.211,24 € ab dem 05.05.2002, höchstens jedoch 7,8% p.a. sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

320,00 € seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

Mit den weitergehenden Forderungen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

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