Landgericht Duisburg, 2004-06-22, 13 T 69/04

13 T 69/04Kantonsgericht22.06.2004

Regest

Der Gebührenstreitwert des § 16 GKG bemißt sich nach der Nettomiete. Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten bleiben unberücksichtigt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 T 69/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-22

Aktenzeichen: 13 T 69/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0622.13T69.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: § 16 GKG

Leitsätze

Der Gebührenstreitwert des § 16 GKG bemißt sich nach der Nettomiete. Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.05.2004 - 51 C 2812/04 - abgeändert:

Der Streitwert wird auf 6.857,75 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.