13 T 69/04•Landgericht Duisburg, 2004-06-22, 13 T 69/04
Landgericht Duisburg, 2004-06-22, 13 T 69/04
13 T 69/04Kantonsgericht22.06.2004
Regest
Der Gebührenstreitwert des § 16 GKG bemißt sich nach der Nettomiete. Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten bleiben unberücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 13 T 69/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-22
Aktenzeichen: 13 T 69/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0622.13T69.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Normen: § 16 GKG
Leitsätze
Der Gebührenstreitwert des § 16 GKG bemißt sich nach der Nettomiete. Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten bleiben unberücksichtigt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 28.05.2004 - 51 C 2812/04 - abgeändert:
Der Streitwert wird auf 6.857,75 EUR festgesetzt.
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