7 T 161/04•Landgericht Duisburg, 2004-06-24, 7 T 161/04
Landgericht Duisburg, 2004-06-24, 7 T 161/04
7 T 161/04Kantonsgericht24.06.2004
Regest
Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangen will, hat bereits im absehbaren Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die Kosten des auf ihn zukommenden Verfahrens anzusparen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 161/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-24
Aktenzeichen: 7 T 161/04
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0624.7T161.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 4a, § 290 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze
Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangen will, hat bereits im absehbaren Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die Kosten des auf ihn zukommenden Verfahrens anzusparen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13. April 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.Dem Schuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
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