Landgericht Duisburg, 2004-06-24, 7 T 161/04

7 T 161/04Kantonsgericht24.06.2004

Regest

Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangen will, hat bereits im absehbaren Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die Kosten des auf ihn zukommenden Verfahrens anzusparen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 161/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-06-24

Aktenzeichen: 7 T 161/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0624.7T161.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 4a, § 290 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung erlangen will, hat bereits im absehbaren Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach besten Kräften Rücklagen für die Kosten des auf ihn zukommenden Verfahrens anzusparen. Verstößt er gegen diese Pflicht, so ist er im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln, als seien die verbrauchten Finanzmittel noch vorhanden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 13. April 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.Dem Schuldner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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