Landgericht Duisburg, 2004-08-27, 13 T 79/04

13 T 79/04Kantonsgericht27.08.2004

Regest

1. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Hauptsachewert, ohne daß prozentuale Abschläge vorzunehmen sind. 2. Für das selbständige Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjektes zum Gegenstand hat, bemisst sich der Wert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 13 T 79/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-27

Aktenzeichen: 13 T 79/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2004:0827.13T79.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Normen: §§ 3, 9, 485 ff ZPO

Leitsätze

  1. Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren bestimmt sich nach dem Hauptsachewert, ohne daß prozentuale Abschläge vorzunehmen sind.

  2. Für das selbständige Beweisverfahren, das Mängel eines Mietobjektes zum Gegenstand hat, bemisst sich der Wert nicht nach dem Mängelbeseitigungsaufwand, sondern nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der Minderungsquote.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 06.05.2004 - 26 H 7/04 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:

Der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 2.211,84 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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