Landgericht Duisburg, 2005-07-11, 12 O 122/04

12 O 122/04Kantonsgericht11.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 O 122/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-11

Aktenzeichen: 12 O 122/04

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0711.12O122.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers zu tragen. Der Streithelfer trägt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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