7 T 49/05•Landgericht Duisburg, 2005-08-02, 7 T 49/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 49/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-02
Aktenzeichen: 7 T 49/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0802.7T49.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Vorbescheid des Amtsgerichtes Wesel vom 10.01.2005, Az.: 16 VI 297/04, wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.250.000 EUR (1/2 vom Nachlasswert)
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