7 T 197/05•Landgericht Duisburg, 2005-09-20, 7 T 197/05
Landgericht Duisburg, 2005-09-20, 7 T 197/05
7 T 197/05Kantonsgericht20.09.2005
Regest
Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden. LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 197/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-20
Aktenzeichen: 7 T 197/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:0920.7T197.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 4d Abs. 2
Leitsätze
Liegen nach dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Feststellungen des Insolvenzgerichts zu dem wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners unvollständig sind, so kann die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Stundung der Verfahrenskosten auch auf diese unzureichende Sachaufklärung gestützt werden.
LG Duisburg, Beschluss vom 20.09.2005 - 7 T 197/05 (rechtskräftig)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
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