7 T 270/05•Landgericht Duisburg, 2005-12-12, 7 T 270/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 270/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-12
Aktenzeichen: 7 T 270/05
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1212.7T270.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 dahingehend abgeändert, dass das dem Schuldner zu belassende Einkommen nach § 850 d ZPO mit einem pfandfrei zu belassenden Betrag von 878,50 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 14 % und dem Schuldner zu 86 % auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.