Landgericht Duisburg, 2005-12-12, 7 T 270/05

7 T 270/05Kantonsgericht12.12.2005

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 270/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-12

Aktenzeichen: 7 T 270/05

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2005:1212.7T270.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 dahingehend abgeändert, dass das dem Schuldner zu belassende Einkommen nach § 850 d ZPO mit einem pfandfrei zu belassenden Betrag von 878,50 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 14 % und dem Schuldner zu 86 % auferlegt.

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