11 T 11/07•Landgericht Duisburg, 2007-02-05, 11 T 11/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 T 11/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-05
Aktenzeichen: 11 T 11/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0205.11T11.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: ZPO §§ 103 ff., § 269 Abs. 3, §§ 91, 91a; InsO § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 63
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.10.2006 wird als unbegründet auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.024,32 €.
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