11 S 39/06•Landgericht Duisburg, 2007-02-21, 11 S 39/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 S 39/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-21
Aktenzeichen: 11 S 39/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0221.11S39.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 02.01.2007 (10 C 812/04) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Es bleibt nachgelassen, Sicherheit durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 695,91 € festgesetzt.
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