Landgericht Duisburg, 2007-03-27, 12 S 67/06

12 S 67/06Kantonsgericht27.03.2007

Regest

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 sind ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht (auch) gegen den Reiseveranstalter (einer Pauschalreise) gerichtet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 S 67/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-27

Aktenzeichen: 12 S 67/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0327.12S67.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004

Leitsätze

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 sind ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht (auch) gegen den Reiseveranstalter (einer Pauschalreise) gerichtet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird zugelassen.

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