5 S 76/06•Landgericht Duisburg, 2007-05-10, 5 S 76/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 5 S 76/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-10
Aktenzeichen: 5 S 76/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0510.5S76.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 13.07.2006 teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte, mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Duisburg – Kammer für Handelssachen – entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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