12 T 52/07•Landgericht Duisburg, 2007-05-11, 12 T 52/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 T 52/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-11
Aktenzeichen: 12 T 52/07
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0511.12T52.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10.3.2006 (Az.: 10 XVII 172/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfahrenspfleger wird auf seinen Antrag vom 06.03.2006 eine Vergütung von 1.508,- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer aus 1.508,- € in Höhe von 241,28 € bewillig; zudem werden Auslagen in Höhe von 55,65 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 8,90 € anerkannt; insgesamt ein Betrag von 1.813,83 €.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatsklasse.
Die Rückforderung von der Betroffenen wird angeordnet.
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