Landgericht Duisburg, 2007-06-28, 12 S 159/06

12 S 159/06Kantonsgericht28.06.2007

Regest

Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 S 159/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-28

Aktenzeichen: 12 S 159/06

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0628.12S159.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: § 254 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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