12 S 159/06•Landgericht Duisburg, 2007-06-28, 12 S 159/06
Landgericht Duisburg, 2007-06-28, 12 S 159/06
12 S 159/06Kantonsgericht28.06.2007
Regest
Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 12 S 159/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: 12 S 159/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:0628.12S159.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 254 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Kündigt der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, dass er ein höheres Restwertangebot vorlegen werde, ist der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, von einer Verwertung zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zunächst Abstand zu nehmen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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