2 O 461/06•Landgericht Duisburg, 2007-11-05, 2 O 461/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 2 O 461/06 — Sonstige
Entscheidungsdatum: 2007-11-05
Aktenzeichen: 2 O 461/06
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2007:1105.2O461.06.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten zahlen an die Klägerin den hälftigen Betrag des von Februar 2007 bis zum 30. November 2007 fälligen offenen Mietzins. Der fällig offene hälftige Mietzins beläuft sich für diesen Zeitraum auf 7.500,00 Euro. Weisen die Beklagten für den oben genannten Zeitraum Mietzahlungen in Form von Quittungen nach, reduziert sich der Zahlungsbetrag jeweils anteilig um die Hälfte der geleisteten Mietzahlungen. Der Betrag wird in monatlichen Raten in Höhe von 2.000,00 Euro, beginnend ab November 2007, fällig jeweils zum 1. des Monats ausgeglichen.
Mit der Zahlung sind alle aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis stammenden gegenseitigen Forderungen ausgeglichen.
Die Klägerin und der Beklagte zu 2), Herr B2, schließen einen Mietvertrag neuen Inhalts, beginnend zum 1. Dezember 2007 über das streitgegenständliche Gewerbeobjekt. Dieser Mietvertrag umfasst folgende Kernpunkte:
- Die Vertragslaufzeit beträgt fünf Jahre ab dem 1. Dezember 2007 mit einer
Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr.
-
Der Mietzins beträgt monatlich 1.500,00 Euro netto.
-
Es wird auf die Betriebskostenpositionen Grundbesitzabgaben /-steuern,
Straßenreinigung und Niederschlagswasser eine monatliche Betriebskosten-
vorauszahlung in Höhe von 100,00 Euro gezahlt. Die übrigen Betriebskosten
trägt der Mieter.
- Es wird eine Kaution in Höhe von drei Nettomieten gezahlt. Die Kaution wird in
drei Monatsraten gezahlt. Die erste Monatsrate ist zum 1. des Folgemonats, in
welchem die letzte Rate der unter Ziffer 1) des Vergleichs zu erbringende
Zahlung geleistet wird, fällig.
- Das Dach des Mietobjektes wird vom Vermieter durch eine Fachkraft kon-
trolliert und bei Bedarf ausgebessert / Instand gesetzt.
- Dem Mieter wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
Die Parteien sind darüber einig, dass mit Abschluss des Mietvertrages der bisherige gegenstandlos wird.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Den Beklagten wird bis zum 19. November 2007 eine Widerrufsfrist eingeräumt. Der Widerruf kann durch Anwaltsschriftsatz gegenüber dem Gericht erfolgen.
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