Landgericht Duisburg, 2008-03-14, 35 Ks 8/07

35 Ks 8/07Kantonsgericht14.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 35 Ks 8/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-14

Aktenzeichen: 35 Ks 8/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:0314.35KS8.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Strafkammer - Schwurgericht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen tateinheitlich begangenen sechsfachen Mordes, zweifachen Mordversuchs, zweifacher gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Schuld wiegt besonders schwer.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen werden – zusätzlich zur anzurechnenden Dauer der Untersuchungshaft – vier Jahre der Strafe für vollstreckt erklärt.

Die im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidungen im Urteil der XVII. Strafkammer des Landgerichts E1 vom 29. Mai 2006 bleiben unberührt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, soweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 nicht bereits anderweitig abschließend über die Kosten und Auslagenerstattungsfrage entschieden hat.

  • §§ 211, 223 a Abs. 1 a.F. ( § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 n.F.),

311 Abs. 1 a.F. ( § 308 Abs. 1 und Abs. 3 n.F.),

2 Abs. 1 und Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 2 StGB -

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