Landgericht Duisburg, 2008-12-10, 25 O 81/07

25 O 81/07Kantonsgericht10.12.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 25 O 81/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-10

Aktenzeichen: 25 O 81/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2008:1210.25O81.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 erteilt hat, wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt hat, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 2 folgenden Beschluss gefasst hat:

„1. Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vor-

gänge im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2006 mit der

erfolgten Zusammenarbeit der

sowie ihrer Tochtergesellschaften betreffend die Hotels

auf Gran Canaria in den Bereichen Catering, Hotelwäscherei und

Einkauf, und zwar insbesondere zu folgenden Fragen:

a) Hat die Zusammenarbeit mit der hinsichtlich der kanarischen Hotels zu einem Schaden der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen geführt, insbesondere weil die von der erbrachten Leistungen im Vergleich mit Drittanbie¬tern überteuert waren? Hat der Vorstand im Bereich des Einkaufs dafür Sorge getragen, dass die von den Zulieferern gewährten Men¬genrabatte und ähnliche Mengenvorteile in anteilig korrekter Höhe der oder ihren Tochterunternehmen zugute kamen? Dauert die Schadenszufügung in diesem Zusammenhang noch an?

b) Wie hoch sind diese Schäden zu beziffern?

c) Konnte sich der Vorstand im Rahmen der Vereinbarung dieser Zu-sammenarbeit mit der auf sachlich rechtfertigende Gründe berufen? Sind vorab zum Vergleich Angebote von Drittan¬bietern außerhalb des eingeholt worden?

  1. Zum Sonderprüfer wird die

, bestellt. Der

Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem

Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche

der Gesellschaft heranziehen.“

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 erteilt hat, wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt hat, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 3 folgenden Beschluss gefasst hat:

„1. Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vor-

gänge im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2006 mit der

Gruppe erfolgten Zusammenarbeit der

sowie ihrer Tochtergesellschaften betreffend die Hotels

auf Gran Canaria in den Bereichen Catering, Hotelwäscherei und

Einkauf, und zwar insbesondere zu der Frage, ob die Mitglieder des

Aufsichtsrates ihren diesbezüglichen Überwachungspflichten in um-

fassender Form nachgekommen sind, so dass potentielle Schäden

vor der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften abgewendet

wurden.

  1. Zum Sonderprüfer wird die

, bestellt. Der

Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem

Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche

der Gesellschaft heranziehen.“

Die Wahlbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 5, mit denen die Hauptversammlung der Be¬klagten die Herren im Wege der Einzel¬wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt hat, wird für nichtig erklärt.

Der Wahlbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 5, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die (Block-)Wahl von zu Mitgliedern des Aufsichtsrates abgelehnt hat, wird für nichtig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 5 die Herren für eine volle Amtsperiode gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung zu Mitgliedern des Aufsichts¬rates der Beklagten bestellt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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