Landgericht Duisburg, 2009-09-24, 12 S 154/08

12 S 154/08Kantonsgericht24.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 12 S 154/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-24

Aktenzeichen: 12 S 154/08

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2009:0924.12S154.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 23.10.2008 - 3 C 116/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 258,41 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2007 sowie weitere 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger 86 % und der Beklagten 14 % auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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