Landgericht Duisburg, 2010-01-14, 8 O 169/09

8 O 169/09Kantonsgericht14.01.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 8 O 169/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 8 O 169/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0114.8O169.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der C AG gegenüber der BOHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt EUR 354.786,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 302 452 501 2 und 302 542 502 8, ausgereicht an die B OHG, gegenüber der C AG freizustellen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 2.544 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Verweisungskosten, die die Klägerin trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00.

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