Landgericht Duisburg, 2010-02-10, 2 O 309/07

2 O 309/07Kantonsgericht10.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 309/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-10

Aktenzeichen: 2 O 309/07

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0210.2O309.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € an den Kläger 52.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 10.09.2003 bis zum 06.09.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2007 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren.

  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger am 10.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der G1GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,-- € in Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

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