3 O 186/09•Landgericht Duisburg, 2010-02-24, 3 O 186/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 3 O 186/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-24
Aktenzeichen: 3 O 186/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0224.3O186.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der C AG gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt 29.452,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 0, Nr. 0 und Nr. 0, ausgereicht an die B OHG, gegenüber der C AG freizustellen.
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Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der C AG gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt 42.617,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 0, Nr. 0 und Nr. 0 , ausgereicht an die B OHG, gegenüber der C AG freizustellen.
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Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 GmbH gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von 1.428,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 04.12.1996, ausgereicht an die B OHG, gegenüber der B1 GmbH freizustellen.
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Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 freizustellen.
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Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 freizustellen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. Allerdings trägt die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten allein.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 50.000,00 €. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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