8 O 199/09•Landgericht Duisburg, 2010-02-25, 8 O 199/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 8 O 199/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 8 O 199/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0225.8O199.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, aus dem Budget, welches der Klägerin gemäß § 7 Ziffer 1 des Pacht- und Instandhaltungsvertrages vom 11.10.2005 gegenüber der Beklagten für die Ersatzbeschaffungen von Inventar zusteht, die in der Anlage K 10 bezeichneten Gegenstände zu bestellen und der Klägerin zu übergeben.
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Es wird festgestellt, dass das Budget für Ersatzbeschaffungen von Inventar für das Geschäftsjahr 2009 gem. § 7 Ziff. 2 S. 3 des Pacht- und Instandhaltungsvertrages vom 11.10.2005 um das wegen des nicht verbrauchten Budgets aus dem Geschäftsjahr 2007 um 39.690,- EUR erhöhte Budget des Geschäftsjahres 2008 erhöht ist.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 84.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
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