11 O 58/09•Landgericht Duisburg, 2010-03-24, 11 O 58/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 11 O 58/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: 11 O 58/09
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0324.11O58.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1) 511,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 51,13 € seit dem 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
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