Landgericht Duisburg, 2010-03-24, 11 O 58/09

11 O 58/09Kantonsgericht24.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 11 O 58/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-24

Aktenzeichen: 11 O 58/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0324.11O58.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1) 511,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 51,13 € seit dem 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

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