Landgericht Duisburg, 2010-05-03, 2 O 229/09

2 O 229/09Kantonsgericht03.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 2 O 229/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-03

Aktenzeichen: 2 O 229/09

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0503.2O229.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.090,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie weitere 274,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2009 zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren für das Einholen der Deckungszusage in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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