13 S 58/10•Landgericht Duisburg, 2010-05-18, 13 S 58/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 13 S 58/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-18
Aktenzeichen: 13 S 58/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0518.13S58.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 112/09 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, das Barguthaben bei der unter der Sparkontonummer freizugeben und seiner Auszahlung an die Kläger gegenüber der zuzustimmen, soweit das Guthaben einen Betrag von 718 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden zu je 45,5 % von den Klägern und zu 9 % von der Beklagten getragen. Die Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz werden zu je 42,5 % von den Klägern und zu 15 % von der Beklagten getragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahren: bis 1.200 Euro
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