Landgericht Duisburg, 2010-06-24, 7 T 109/10

7 T 109/10Kantonsgericht24.06.2010

Regest

Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß § 78 InsO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Duisburg — 7 T 109/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-24

Aktenzeichen: 7 T 109/10

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0624.7T109.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 35 Abs. 2, § 78 Abs. 1

Leitsätze

Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß § 78 InsO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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