7 T 109/10•Landgericht Duisburg, 2010-06-24, 7 T 109/10
Landgericht Duisburg, 2010-06-24, 7 T 109/10
7 T 109/10Kantonsgericht24.06.2010
Regest
Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß § 78 InsO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Duisburg — 7 T 109/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-24
Aktenzeichen: 7 T 109/10
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2010:0624.7T109.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 35 Abs. 2, § 78 Abs. 1
Leitsätze
Der Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung nach § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO unterliegt auf Antrag der Kontrolle des Insolvenzgerichts gemäß § 78 InsO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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